Ist meine Ofenanlage betroffen?
Feinstaub und Kohlenmonoxid-Belastung haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Um dem entgegenzuwirken legt die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) Grenzwerte fest, die von Feuerungsanlagen nicht mehr überschritten werden dürfen. Dies betrifft auch Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen. Alte Anlagen mit einer Typprüfung vor 1985 mussten zum Ende letzten Jahres bereits stillgelegt werden, sofern sie die Grenzwerte nicht eingehalten haben.
Auch neuere Anlagen, die zwischen 1985 und 2010 eingebaut wurden, aber die Grenzwerte nicht erfüllen, müssen nachgerüstet werden. Der Gesetzgeber sieht dafür zwei Fristen vor:
- Inbetriebnahme zwischen 1985 und 1994: Austausch notwendig bis spätestens 31.12.2020
- Inbetriebnahme zwischen 1995 und 2010: Austausch notwendig bis spätestens 31.12.2024
Anhand des Typenschildes am Ofen, Kamin oder Holzbrandeinsatz kann man Art und Modell ablesen. Mit diesem Typenschild lässt sich auf der Webseite der HKI (Industrieverband Haus-, Heiz und Küchentechnik e.V.) http://www.cert.hki-online.de/ prüfen, ob und wann der Kachelofenaustausch beziehungsweise die Erneuerung der Anlage notwendig ist. Sollte das Gerät kein Typenschild besitzen, kann der Hersteller Auskunft geben oder der Schornsteinfeger weiterhelfen.
Ausgenommen von der Nachrüstungspflicht oder der Außerbetriebnahme sind:
- gemauerte Grundöfen
- offene Kamine
- nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen
- Einzelraumfeuerungsanlagen die zur ausschließlichen Wärmeversorgung in Wohneinheiten genutzt werden
- Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden

Expertentipp
Es kann bei einer Modernisierung sogar eine elektronische Verbrennungsluftregelung eingebaut werden.

Fazit
Der Austausch eines Heizeinsatzes ist unkompliziert. Mit der Modernisierung werden nicht nur die Grenzwerte der Bundes-Immisionsschutzverordnung erreicht, sondern es ist auch ein “Plus” an Komfort zu verzeichnen.



