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EINKAUFSBEDINGUNGEN LIEFERANTEN

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER ULRICH BRUNNER GMBH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung schriftlich innerhalb einer Frist von 1 Woche anzunehmen, die Bestätigung kann auch durch E-Mail oder Fax erfolgen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend § 13 Abs. (4).

 

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf gesonderter Vereinbarung.

(2) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung - die dort angegebene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(3) Wir bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

§ 4 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

§ 5 Gefahrenübergang - Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen, Gefahrübergang erfolgt mit Abladen der Ware und Übernahme auf unserem Firmengelände.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

 

§ 6 Herstellung der Ware

(1) Der Lieferant ist verpflichtet zur Herstellung der Ware, den geforderten Qualitätsstandard einzuhalten. Er hat weiter alle nötigen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und den allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

(2) Er hat alle Arbeitsvorschriften einzuhalten und leistet Gewähr hierfür. Bei Nichtbeachtung solcher Vorschriften oder Nichteinhaltung von Qualitätsstandards und Beachtung der allgemeinen Regeln der Technik ist er zum Ersatz eines eventuell hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

§ 7 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

(1) Der Lieferant verzichtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügefristen durch uns, lediglich offensichtliche und leicht erkennbare Mängel sind von uns zu rügen, wobei sich die Rügefrist auf einen Zeitraum von 2 Wochen verlängert.

(2) Die Durchführung von Stichproben ist dabei ausreichend. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(5) Bei vom Lieferanten dichtgeprüften Bauteilen gilt für die Eigenschaft der Dichtheit eine Verjährungsfrist von 60 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

§ 8 Entdeckung des Mangels nach Verarbeitung und Auslieferung

Zeigt sich ein Mangel der Ware erst nach der Verarbeitung und Auslieferung an den Endkunden, sind wir berechtigt, neben den Ansprüchen aus gesetzlicher Gewährleistung auch ohne Fristsetzung und Geltendmachung von Nacherfüllung/ Mängelbeseitigung bei dem Endkunden selbst tätig zu werden und die Mängelbeseitigung durchzuführen.

Beruht der geltend gemachte Mangel und die dadurch verursachten Kosten lediglich auf der vom Lieferanten bezogenen Ware, so trägt dieser nicht nur die Kosten des eventuellen Austausches oder der Reparatur, sondern auch darüber hinausgehenden Kosten für Anfahrt, Tätigkeit vor Ort und zusätzliches Material.

Ist der Mangel anteilig durch die Ware des Lieferanten und die damit entstehenden Kosten verursacht, so trägt der Lieferant unsere diesbezüglichen Kosten im selben prozentualen Verhältnis.

 

§ 9 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle in Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB der gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht- Versicherung mit einer Deckungssumme von Euro 2 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Höhere Deckungssummen können im Einzelfall vereinbart werden.

 

§ 10 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vereinbarten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen , uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs.(2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§ 12 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3) Es gilt ausnahmslos deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

§ 13 Sonstiges

(1) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen wirksam, die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(3) Sämtliche Vereinbarungen zwischen Lieferer und Besteller sind schriftlich niederzulegen, Schriftform gilt auch für sämtliche Änderungen und/oder Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages.

(4) Schriftform gilt insofern auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.

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