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Wer bei seinem Bestandsgebäude auf eine emissionsärmere Heizung umsteigen möchte, für den gibt's mehrere Möglichkeiten, um mit erneuerbarer Energie Wärme zu erzeugen und damit die Umwelt happy zu machen: Pellet-, Scheitholz- oder Wärmepumpenheizung. Welche Fördermöglichkeiten es vom Staat aktuell gibt, erfahren Sie hier. 

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Staatliche Förderung Heizungstausch

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und umfasst verschiedene Fördermodule für energieeffizientes Bauen und Sanieren. Hierzu gehört auch die Förderung beim Heizungstausch und wenn eine veraltete Heizung durch energieeffiziente und umweltfreundlichere Optionen unterstützt werden soll.

Nicht gefördert werden neue reine Ölheizungen oder Gasheizungen (werden sie mit erneuerbaren Energien kombiniert, gilt eine Förderung nur für den Anteil mit erneuerbaren Energien). Kurz vor dem Jahreswechsel 2023/2024 wurde das BEG deutlich angepasst, die Vorgaben dafür kamen aus dem reformierten Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es gilt nun die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM).

Förderung Heizungstausch: Das gilt ab 2024

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und umfasst verschiedene Fördermodule für energieeffizientes Bauen und Sanieren. Hierzu gehört auch die Förderung beim Heizungstausch und wenn eine veraltete Heizung durch energieeffiziente und umweltfreundlichere Optionen unterstützt werden soll.

Nicht gefördert werden neue reine Ölheizungen oder Gasheizungen (werden sie mit erneuerbaren Energien kombiniert, gilt eine Förderung nur für den Anteil mit erneuerbaren Energien). Kurz vor dem Jahreswechsel 2023/2024 wurde das BEG deutlich angepasst, die Vorgaben dafür kamen aus dem reformierten Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es gilt nun die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM).

Antragsstellung bei der Förderung Heizungstausch 2024

Die neue BEG EM wirkt sich auf die Antragstellung aus. Wer einen Heizungstausch und beispielsweise eine Wärmepumpe, Solarthermie oder Biomasseheizungen plant, kann den Zuschuss ab 2024 nur noch bei der KfW beantragen. Bei der Errichtung, Erweiterung und beim Umbau von Gebäudenetzen ist der Förderantrag beim BAFA, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, zu stellen. Das BAFA gewährt außerdem weiterhin Förderungen für Effizienz-Einzelmaßnahmen, dazu zählen zum Beispiel die Dämmung der Gebäudehülle, Heizungsoptimierung oder Anlagentechnik.

Weiterhin gilt eine Grundförderung von 15 %. Ist ein individueller Sanierungsfahrplan vorhanden, kann es nochmal 5 % Bonus obendrauf geben. Maximal gefördert werden Ausgaben für Effizienzmaßnahmen in Höhe von 60.000 Euro pro Wohneinheit. Auch hier muss ein Sanierungsfahrplan vorgelegt werden, gibt es den nicht, halbieren sich die förderfähigen Ausgaben auf 30.000 Euro.

Neu ist auch: finanzielle Anreize für den Heizungstausch und für allgemeine Energieeffizienzmaßnahmen werden ab 2024 addiert. Liegt ein individueller Sanierungsfahrplan vor, beträgt die Förderung für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus insgesamt bis zu 90.000 Euro. Allerdings betreffen höchstens 30.000 Euro den Austausch der Heizung. Maximal 60.000 Euro entfallen auf andere Effizienzmaßnahmen.

Wie neue Heizungen ab 2024 gefördert werden sollen

Im Einzelnen sehen die Förderungen Heizungstausch im Bestandsgebäude folgendermaßen aus:

Wärmepumpe

Neu bei Bestandsgebäuden: Es wird nun auch eine hybride Heizlösung aus einem vorhandenen Kessel und einer neuen Wärmepumpe gefördert. Bisher musste die bestehende Heizung demontiert werden. Die maximale Investitionssumme für die 1. Wohneinheit beträgt 30.000 Euro, ab der 2. Wohneinheit je 15.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit je 8.000 Euro. Für alle Sanierer liegt der Zuschuss Basisförderung bei 30 %. Hinzu kommen 5 % Effizienzbonus für alle Sanierer, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser dienen oder ein natürliches Kältemittel wie beispielsweise Propan verwendet wird.

20 % Geschwindigkeitsbonus bekommen selbstnutzende Eigentümer bei Austausch von Gasheizung, Biomasseheizungen (älter als 20 Jahre) /Gasetagenheizung, Ölheizung, Kohleheizung oder Nachtspeicher-Heizung. Außerdem gibt es den 30 % Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro. Daraus ergibt sich 2024 ein maximaler Fördersatz für die 1. Wohneinheit von 70 % Zuschuss beziehungsweise 21.000 Euro.

Biomasseheizung

Bis 2023 war es notwendig, eine Biomasseheizung mit einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe zu kombinieren, nur dann war sie förderfähig. Ab 2024 besteht die Möglichkeit, auch ohne Installation einer Solarthermieanlage oder Wärmepumpe von Zuschüssen zu profitieren. Die maximale Investitionssumme für die 1. Wohneinheit beträgt 30.000 Euro, ab der 2. Wohneinheitje 15.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit je 8.000 Euro.

Für alle Sanierer liegt der Zuschuss Basisförderung bei 30 %. Der Emissionsminderungsbonus ist ein zusätzlicher Bonus von pauschal 2.500 Euro, wenn der Staub auf weniger oder gleich 2,5 mg/m3 reduziert werden kann, beispielsweise durch Staubabscheider.

20 % Geschwindigkeitsbonus bekommen selbstnutzende Eigentümer bei Austausch von Gasheizung, Biomasseheizungen (älter als 20 Jahre) /Gasetagenheizung, Ölheizung, Kohleheizung oder Nachtspeicher-Heizung aber nur in Verbindung mit Solar- oder PV-Anlage oder Wärmepumpe

Außerdem gibt es den 30 % Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro. Daraus ergibt sich auch für die Biomasseheizungen 2024 ein maximaler Fördersatz für die 1. Wohneinheit von 70 % Zuschuss beziehungsweise 21.000 Euro (23.500 Euro mit dem Emissionsminderungsbonus).

Solarthermie

Die maximale Investitionssumme für die 1. Wohneinheit beträgt 30.000 Euro, ab der 2. Wohneinheit je 15.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit je 8.000 Euro. Für alle Sanierer liegt der Zuschuss Basisförderung bei 30 %. 20 %  Geschwindigkeitsbonus bekommen selbst nutzenden Eigentümer bei Austausch von Gasheizung, Biomasseheizungen (älter als 20 Jahre) /Gasetagenheizung, Ölheizung, Kohleheizung oder Nachtspeicher-Heizung

Außerdem gibt es den 30 % Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro. Daraus ergibt sich für die Solarthermie 2024 ebenfalls ein maximaler Fördersatz für die 1. Wohneinheit von 70 % Zuschuss beziehungsweise 21.000 Euro.

Beim Geschwindigkeitsbonus muss noch ergänzt werden, dass er zeitlich gestaffelt ist: bis Ende 2028 -> 20 %, bis Ende 2030 ->17 %, bis Ende 2032 -> 14 %, bis Ende 2034 -> 11 %, bis Ende 2036 -> 8 %, Ab 2037 entfällt der Bonus komplett.

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Voraussetzungen: Kfw Förderung Heizungstausch

Mit der Novellierung des Förderprogramms Heizungstausch Ende 2023 ist es von der BAFA zur KfW gewechselt. Seit Februar 2024 besteht die Möglichkeit, sich im Kundenportal der KfW mit Name und Adresse zu registrieren, um dann einen Antrag für ein konkretes Vorhaben stellen zu können.

Voraussetzung sind außerdem die Beauftragung einer Expertin oder eines Experten für Energieeffizienz oder einer Fachunternehmerin oder eines Fachunternehmers für den Heizungstausch sowie der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung. Sind diese Vorgaben erfüllt, können ein Zuschuss oder ein Kredit direkt im Kundenportal der KfW beantragt werden.

Man benötigt dafür die Bestätigung zum Antrag (erstellt von oben genannter Expertin/Experten, oder Ihre Fachunternehmerin oder Fachunternehmer sowie den abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag. Der Antrag auf Ergänzungskredit wird beim Finanzierungspartner eingereicht. Den Kredit wird nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des BAFA für energetische Einzelmaßnahmen gültig.

Ab der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger kann der Heizungstausch beauftragt beziehungsweise umgesetzt und ein Förderantrag später nachgeholt werden. Diese Übergangsregelung gilt nur für Vorhaben, die bis 31. August 2024 begonnen werden und für die der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgereicht wird. Eine Förderung kann nur beantragt werden, solange die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

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