Brunner Wissen

Gesetzliche Vorgaben - BImSchV


Novellierung der 1. BImSchV

Sie brauchen sich bei BRUNNER Geräten keine Sorgen über die Feinstaub- und CO- Emissionen machen.

Das Ergebnis der 1.BIMSchV- Alles ist gut!

Holzbrandfeuerungen von BRUNNER erfüllen alle Anforderungen der novellierten BImSchV ohne Filter und Schnickschnack.

Die im Rahmen der neuen BImschV festgelegten Grenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen sind in zwei Stufen unterteilt. Die Grenzwerte der Stufe 1 gelten für Geräte, die ab dem 22.03.2010 errichtet werden. Stufe 2, die ab dem 01.01.2015 in Kraft tritt, beinhaltet eine weitere Senkung der Grenzwerte für Anlagen, die ab diesem Datum eingebaut werden.

Alle Brunner Kamineinsätze, die zum jetzigen Zeitpunkt angeboten werden, erfüllen die Anforderungen der neuen BImSchV.

Herstellererklärung

Regelung für Kamine


Bestand von Altanlagen:

Ab dem 01.01.2014 ist für Kamine die Einhaltung der Stufe 1 nachzuweisen. Der weitere Betrieb ist nur gestattet wenn die Grenzwerte für Staub(unter 0,15 Gramm pro Kubikmeter) und CO (unter 4 Gramm pro Kubikmeter) nicht überschritten werden. Das kann über die Herstellerbescheinigung oder eine "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger erfolgen.

Einbau von Neuanlagen:

Die Anforderungen der Stufe 1 bis zum 31.12.2014 bzw. der Stufe 2 ab dem 01.01.2015 müssen eingehalten werden. Anhand der Herstellerbescheinigung oder einer "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger müssen die Grenzwerte nachgewiesen werden.

Regelung für Kachelöfen


Bestand von Altanlagen:

Ab dem 01.01.2014 ist für Kachelöfen die Einhaltung der Stufe 1 nachzuweisen. Der weitere Betrieb ist nur gestattet wenn die Grenzwerte für Staub(unter 0,15 Gramm pro Kubikmeter) und CO (unter 4 Gramm pro Kubikmeter) nicht überschritten werden. Das kann über die Herstellerbescheinigung oder eine "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger erfolgen.

Einbau von Neuanlagen:

Die Anforderungen der Stufe 1 bis zum 31.12.2014 bzw. der Stufe 2 ab dem 01.01.2015 müssen eingehalten werden. Anhand der Herstellerbescheinigung oder einer "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger müssen die Grenzwerte nachgewiesen werden.

Regelung für Grundöfen


Bestand von Altanlagen und Einrichtung von Neuanlagen bis zum 31.12.2014

Es besteht keine Sanierungspflicht! Sie müssen keine nachgeschaltete Einrichtung zur Staubminderung einbauen lassen.

Einbau von Neuanlagen:

Sie müssen für Ihren Grundofen den Nachweis zur Einhaltung der Stufe 2 anhand der  Herstellerbescheinigung oder einer "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger belegen.

Regelung für Kaminöfen


Bestand von Altanlagen:

Ab dem 01.01.2014 ist für Kaminöfen die Einhaltung der Stufe 1 nachzuweisen. Der weitere Betrieb ist nur gestattet wenn die Grenzwerte für Staub(unter 0,15 Gramm pro Kubikmeter) und CO (unter 4 Gramm pro Kubikmeter) nicht überschritten werden.

Kann bis einschließlich 31.12.2013 kein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte erbracht werden, sind die Anlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typenschild zu folgenden Zeitpunkten außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten.

Datum auf dem Typenschild Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
Datum nicht mehr feststellbar oder bis einschließlich 31.12.1974 31.12. 2014
01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12. 2017
01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12. 2020
01.01.1995 bis Inkrafttreten der Verordnung 31.12. 2024

Einbau von Neuanlagen:

Die Anforderungen der Stufe 1 bis zum 31.12.2014 bzw. der Stufe 2 ab dem 01.01.2015 müssen eingehalten werden. Sie müssen anhand der Herstellerbescheinigung oder einer "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger die Grenzwerte nachweisen.

Regelung für Kesselgeräte


Bestand von Altanlagen:

Ab dem 01.01.2014 ist für Kesselgeräte die Einhaltung der Stufe 1 nachzuweisen. Der weitere Betrieb ist nur gestattet wenn die Grenzwerte für Staub (unter 0,15 Gramm pro Kubikmeter) und CO (unter 4 Gramm pro Kubikmeter) nicht überschritten werden. Das kann über die Herstellerbescheinigung oder eine "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger erfolgen.

Einbau von Neuanlagen:

Die Anforderungen der Stufe 1 bis zum 31.12.2014 bzw. der Stufe 2 ab dem 01.01.2015 müssen eingehalten werden. Sie müssen anhand der Herstellerbescheinigung oder einer "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger die Grenzwerte nachweisen.
Kesselanlagen dürfen die vorhandene Zentralheizung weiterhin unterstützen.

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